Dem Beschwerdeführer stehe daher keine selbstständige Parteistellung zu. Zweitens könne er auch gestützt auf die in Art. 121 Abs. 1 StPO vorgesehene Rechtsnachfolge keine Ansprüche geltend machen, da seine verstorbene Mutter vor ihrem Tod keine Ansprüche erworben habe, die beerbt werden könnten.