4. Die Staatsanwaltschaft stützt ihren Entscheid, den Beschwerdeführer mangels Legitimation als Privatkläger aus dem Verfahren zu weisen, auf folgende beiden Hauptargumente: Erstens könne der Beschwerdeführer in diesem Verfahren keine adhäsionsweisen Zivilansprüche geltend machen, da es sich dabei um Staatshaftungsansprüche handle, die vom Adhäsionsprozess ausgeschlossen seien. Eine ausschliessliche Konstituierung als Privatkläger im Strafpunkt bleibe den Angehörigen von Opfern verwehrt. Dem Beschwerdeführer stehe daher keine selbstständige Parteistellung zu.