Soweit für das Beschwerdeverfahren, nämlich für die Frage, ob er als Privatkläger im Verfahren verbleiben darf, relevant, macht der Beschwerdeführer geltend, im Verhalten der «tatverdächtigen Doctores» eine Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.10.) und potentielle Berührungspunkte mit Folter bzw. dem Misshandlungsverbot auszumachen. Er könne daher aus den entsprechenden verfassungs- bzw. völkerrechtlichen Bestimmungen Anspruch erheben.