3. Im Umfang, wie der Beschwerdeführer seine Sichtweise des Sachverhalts darstellt und begründet, weshalb seiner Meinung nach mit dem Tod seiner Mutter ein strafrechtlich relevantes Verhalten der beteiligten Ärzte einhergeht, betreffen seine Ausführungen nicht das vorliegende Beschwerdeverfahren. Damit ist er nicht zu hören. Soweit für das Beschwerdeverfahren, nämlich für die Frage, ob er als Privatkläger im Verfahren verbleiben darf, relevant, macht der Beschwerdeführer geltend, im Verhalten der «tatverdächtigen Doctores» eine Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK;