Die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 24. Januar 2020 und in seiner Replik vom 17. Februar 2020 neu gestellten Anträge erfolgen ausserhalb der zehntätigen Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO und damit zu spät. Ohnehin fehlt es diesen Begehren an einem Anfechtungsobjekt. Auf die Anträge in der Eingabe vom 24. Januar 2020 und in der Replik wird somit nicht eingetreten.