5 timiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Sofern er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm seien weiterhin Parteirechte zu gewähren (Rechtsbegehren Nr. 1 der Beschwerde vom 9. Januar 2020), erfolgte die Beschwerde form- und fristgerecht. Auf das Rechtsbegehren Nr. 1 wird eingetreten. 2.6 Die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 24. Januar 2020 und in seiner Replik vom 17. Februar 2020 neu gestellten Anträge erfolgen ausserhalb der zehntätigen Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO und damit zu spät.