Eine Ausnahmekonstellation im Sinne von Art. 397 Abs. 2 StPO (Gutheissung einer Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung) liegt offensichtlich nicht vor. Auf das Rechtsbegehren Nr. 4 wird somit nicht eingetreten. 2.5 Der bisher als Privatkläger konstituierte Beschwerdeführer wurde mit der angefochtenen Verfügung aus dem Verfahren gewiesen. Dadurch ist er direkt in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi-