Auf das Rechtsbegehren Nr. 6 wird somit nicht eingetreten. 2.4 Über das Rechtsbegehren Nr. 4, der Ausdehnung des deliktrelevanten Sachverhalts auf unwahre staatsanwaltliche Feststellung in Sachen nicht erfolgter Palliativ Care-Behandlung, hat die Staatsanwaltschaft bis anhin nicht befunden. Es liegt in dieser Hinsicht somit kein Anfechtungsobjekt vor, welches von der Beschwerdekammer beurteilt werden könnte. Darüber hinaus steht es ihr grundsätzlich nicht zu, der Staatsanwaltschaft für die Führung ihrer Untersuchung Weisungen zu erteilen. Eine Ausnahmekonstellation im Sinne von Art.