Die mit Rechtsbegehren Nr. 3 beantragte Befragung von Dr. med. C.________ wurde in der Verfügung vom 5. August 2019 bereits abgewiesen. Auch dieses Begehren erfolgt somit zu spät. Gleiches gilt für den mit Rechtsbegehren Nr. 5 angesprochenen Beweisantrag. Auf die Rechtsbegehren Nr. 3 und 5 wird somit nicht eingetreten. 2.3 Auch den Beweisantrag Nr. 3 vom 27. Februar/1. März 2018 (Edierung Spitalakten Poliklinik - Inselspital) hat die Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 5. August 2019 behandelt und abgewiesen. Die Beschwerde erfolgt in dieser Hinsicht ebenfalls zu spät. Auf das Rechtsbegehren Nr. 6 wird somit nicht eingetreten.