Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). 2.1 Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 5. August 2019 beantragt (Rechtsbegehren Nr. 2 der Beschwerde vom 9. Januar 2020), ist seine Beschwerde offensichtlich zu spät. Im Übrigen wurde die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege von der Beschwerdekammer im Beschluss BK 19 373 vom 16. Dezember 2019 bereits behandelt. Dieser Beschluss blieb unangefochten und ist somit rechtskräftig. Auf das Rechtsbegehren Nr. 2 wird somit nicht eingetreten. 2.2 Die mit Rechtsbegehren Nr. 3 beantragte Befragung von Dr. med.