2. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft können grundsätzlich mit Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]. Zuständig für die Behandlung der Beschwerde ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO).