ANTRAG-[3] Es sei - von Amtes wegen - zukünftig -, vor dem Hintergrund des Öffentlichkeitsprinzipes, staatsanwaltliche Einvernahmen unter Einschluss der Öffentlichkeit ( namentlich der Presse - Organe ) durchzuführen.» Am 17. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer ein mit «Replik» betiteltes Schreiben ein. Darin bestätigte er zunächst seine in der Beschwerde vom 9. Januar 2020 gestellten Anträge («ANTRAG 1»). Im Weiteren lauteten seine Anträge wie folgt: «ANTRAG 2 Es sei - von Amtes wegen -