Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In einer weiteren Eingabe vom 24. Januar 2020 stellte der Beschwerdeführer neu folgende Anträge: «ANTRAG-[1] Es sei - von Amtes wegen - eine erneute Fristsetzung gem. Ziff. 2 der Verfügung vom 12. November 2019, - NACH - formell beantragter, - und durchgeführter zweiter staatsanwaltlicher Einvernahme des Beklagten, PD Dr. med. G.________ im Sinne Antragstellung [ 2 ] - zu verfügen – ANTRAG-[2] Es sei - von Amtes wegen - in BA 17 725, eine zweite staatsanwaltliche Einvernahme des Beschuldigten G.________ - zu verfügen-