2. Es sei die Verfügung vom 5. August 2019 in BA 1916 betreffend Entscheid über die Beweisanträge vom 27.10.17, 27.02/01.03.18 und 23.05./27.05.19, sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 05.02.19 aufzuheben und die Gesuche um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Zeit ab dem 5. Februar 2019 gutzuheissen.