6. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, der Kanton Bern (Art. 423 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO). 7. Dem Beschwerdeführer sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.