Eine allfällige Überlastung des zuständigen Gerichtsschreibers vermag sie nicht von solchen Vorkehrungen zu entbinden. Demnach erweist sich der Vorwurf der Rechtsverzögerung und der Verletzung des Beschleunigungsgebots als berechtigt. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzuheissen. Es wird festgestellt, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Die Vorinstanz wird angewiesen, die schriftliche Urteilsbegründung im Verfahren PEN 17 957/958/960 unverzüglich auszufertigen und den Parteien zuzustellen.