5.3 Inzwischen ist die bis Ende Februar 2020 dauernde Frist für die Ausfertigung des Motivs erfolglos verstrichen. Die streitige Urteilsbegründung findet sich nicht in den Akten und eine telefonische Nachfrage beim Regionalgericht hat bestätigt, dass diese noch nicht fertiggestellt ist. Dies, obwohl die Vorinstanz genügend Zeit gehabt hätte, um für die Fertigstellung des Motivs besorgt zu sein und sich entsprechend zu organisieren. Eine allfällige Überlastung des zuständigen Gerichtsschreibers vermag sie nicht von solchen Vorkehrungen zu entbinden.