2 kammer indes als zu lang. Dies namentlich deshalb, weil das Dossier, wie vorliegend auch vom Beschwerdeführer vorgebracht, keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur bietet. Weiter führte die Beschwerdekammer aus, das Regionalgericht habe trotz seiner bekannten hohen Arbeitsbelastung prinzipiell sicherzustellen, dass Urteilsmotive allerspätestens nach der doppelten Zeit der Ordnungsfrist im Sinne von Art. 84 Abs. 4 StPO (also nach 180 Tagen) vorliegen würden. Ansonsten setze es sich dem Vorwurf der Rechtsverzögerung aus.