5. 5.1 In ihrem Beschluss BK 19 532 vom 30. Januar 2020 E. 5.2 kam die Beschwerdekammer in Strafsachen zum Schluss, dass im Zeitpunkt der Beschwerde von B.________ vom 15. Dezember 2019 noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorgelegen habe. Die vom Regionalgericht in Aussicht gestellte Frist für die Fertigstellung des Motivs bis Ende März 2020 erachtete die Beschwerde-