4. Der Beschwerdeführer bringt vor, das fragliche Urteil sei am 26. August 2019 mündlich eröffnet worden. Bis heute sei die Urteilsbegründung entgegen der in Art. 84 Abs. 4 StPO angesetzten Frist noch nicht zugestellt worden. Der Fall sei ursprünglich mittels Strafbefehl erledigt worden. Die darin aufgeworfenen Sachver- halts- und Rechtsfragen würden weder im Umfang noch in der Komplexität besondere Schwierigkeiten bieten. Darum seien die Rechtsverzögerung und damit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots voll und ganz gegeben.