1. Am 26. August 2019 verurteilte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht oder Vorinstanz) C.________ zusammen mit zwei weiteren Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 5. September 2019 meldete C.________ gegen das Urteil Berufung an. Am 15. Dezember 2019 reichte der Mitbeschuldigte B.________, der ebenfalls Berufung angemeldet hatte, eine Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Diese wies die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Beschluss BK 19 532 vom 30. Januar 2020 ab.