Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 89 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. März 2020 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ Beschuldigter 3/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz Beschwerde gegen das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung (PEN 17 957/958/960) Erwägungen: 1. Am 26. August 2019 verurteilte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfol- gend: Regionalgericht oder Vorinstanz) C.________ zusammen mit zwei weiteren Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 5. September 2019 meldete C.________ gegen das Urteil Berufung an. Am 15. Dezember 2019 reichte der Mitbeschuldigte B.________, der ebenfalls Berufung angemeldet hatte, eine Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbe- schwerde ein. Diese wies die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Beschluss BK 19 532 vom 30. Januar 2020 ab. Ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren ist derzeit beim Bundesgericht hängig (Verfahren 1B_79/2020). Auf eine weitere Be- schwerde von B.________ trat die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Be- schluss BK 20 84 vom 27. Februar 2020 nicht ein. Am 3. März 2020 erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ebenfalls Beschwerde wegen Rechtsverzögerung. 2. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0] analog). 3. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Gemäss Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO ist die Beschwerde zulässig ge- gen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen, unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzö- gerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdefüh- rer ist als Verurteilter durch die gerügte Rechtsverzögerung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde wird eingetreten. 4. Der Beschwerdeführer bringt vor, das fragliche Urteil sei am 26. August 2019 mündlich eröffnet worden. Bis heute sei die Urteilsbegründung entgegen der in Art. 84 Abs. 4 StPO angesetzten Frist noch nicht zugestellt worden. Der Fall sei ur- sprünglich mittels Strafbefehl erledigt worden. Die darin aufgeworfenen Sachver- halts- und Rechtsfragen würden weder im Umfang noch in der Komplexität beson- dere Schwierigkeiten bieten. Darum seien die Rechtsverzögerung und damit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots voll und ganz gegeben. 5. 5.1 In ihrem Beschluss BK 19 532 vom 30. Januar 2020 E. 5.2 kam die Beschwerde- kammer in Strafsachen zum Schluss, dass im Zeitpunkt der Beschwerde von B.________ vom 15. Dezember 2019 noch keine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots vorgelegen habe. Die vom Regionalgericht in Aussicht gestellte Frist für die Fertigstellung des Motivs bis Ende März 2020 erachtete die Beschwerde- 2 kammer indes als zu lang. Dies namentlich deshalb, weil das Dossier, wie vorlie- gend auch vom Beschwerdeführer vorgebracht, keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur bietet. Weiter führte die Beschwerdekammer aus, das Regionalgericht habe trotz seiner bekannten hohen Arbeitsbelastung prin- zipiell sicherzustellen, dass Urteilsmotive allerspätestens nach der doppelten Zeit der Ordnungsfrist im Sinne von Art. 84 Abs. 4 StPO (also nach 180 Tagen) vorlie- gen würden. Ansonsten setze es sich dem Vorwurf der Rechtsverzögerung aus. Vor diesem Hintergrund kam die Beschwerdekammer zum Schluss, dass die Fest- stellung einer Rechtsverzögerung denkbar sei, sollte das Regionalgericht die fragli- che Urteilsbegründung nicht bis Ende Februar 2020 versendet haben. 5.2 Zu den gesetzlichen Voraussetzungen hielt die Beschwerdekammer damals fol- gendes fest (E. 5.1): «Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Beschleunigungsgebot/Verbot der Rechtsverzögerung). Derselbe Anspruch ergibt sich in zivil- rechtlichen Streitigkeiten und Strafsachen aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Überdies konkretisiert Art. 5 StPO das Be- schleunigungsgebot für das Strafrecht. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne Verzögerung zum Abschluss. Rechtsverzögerung liegt vor, wenn eine Behörde nicht innerhalb angemessener Zeit tätig wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegen- stand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend sind weiter der Umfang und die Komplexität der auf- geworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sach- verhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zu- mutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (zum Ganzen: BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1; 130 I 312 E. 5.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_388/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2; 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2). Eine Rechtsverzögerung liegt ins- besondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (WOHLERS, in: Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 5 StPO; SUMMERS, in: Basler Kommen- tar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 5 StPO), mithin das Verfahren resp. der Verfahrensabschnitt in- nert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 460 vom 5. Dezember 2019 E. 5.1). Ob die Verletzung des Beschleuni- gungsgebots einem Mitglied der Strafbehörden zum persönlichen Verschulden gereicht oder nicht, ist unerheblich. Überlastung und strukturelle Mängel vermögen nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzö- gerung und -verweigerung zu bewahren. Hingegen kann eine unvorhergesehene und vorübergehen- de Abwesenheit z.B. wegen Krankheit – im Gegensatz zu einem strukturellen Personalmangel – eine Verfahrensverzögerung entschuldigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 301 vom 21. Dezember 2015 E. 5.3; WOHLERS, a.a.O., N. 10 zu Art. 5 StPO; MÜLLER, Rechtlicher Rahmen für die Geschäftslastbewirtschaftung in der Schweizerischen Justiz, Diss. BE 2015, Rz. 257). Eine hohe Geschäftslast mit prioritär zu behandelnden Haftfällen ist bei der Beurteilung angemessener 3 Verfahrensdauer auch zu berücksichtigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 373 vom 26. Oktober 2017).» 5.3 Inzwischen ist die bis Ende Februar 2020 dauernde Frist für die Ausfertigung des Motivs erfolglos verstrichen. Die streitige Urteilsbegründung findet sich nicht in den Akten und eine telefonische Nachfrage beim Regionalgericht hat bestätigt, dass diese noch nicht fertiggestellt ist. Dies, obwohl die Vorinstanz genügend Zeit ge- habt hätte, um für die Fertigstellung des Motivs besorgt zu sein und sich entspre- chend zu organisieren. Eine allfällige Überlastung des zuständigen Gerichtsschrei- bers vermag sie nicht von solchen Vorkehrungen zu entbinden. Demnach erweist sich der Vorwurf der Rechtsverzögerung und der Verletzung des Beschleunigungs- gebots als berechtigt. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzuheissen. Es wird festgestellt, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Die Vorin- stanz wird angewiesen, die schriftliche Urteilsbegründung im Verfahren PEN 17 957/958/960 unverzüglich auszufertigen und den Parteien zuzustellen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 800.00, der Kanton Bern (Art. 423 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO). 7. Dem Beschwerdeführer sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdi- gen Nachteile entstanden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland wird angewiesen, die schriftliche Urteilsbe- gründung im Verfahren PEN 17 957/958/960 unverzüglich auszufertigen und den Par- teien zuzustellen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 3/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin D.________ Mitzuteilen: - dem Beschuldigten 1 - dem Beschuldigten 2 - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bernern Jura-Seeland, Staatsanwalt E.________ Bern, 5. März 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5