Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt – im Falle einer Verurteilung des Beschuldigten – von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. f StPO ausgenommen ist. Der Beschuldigte hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzubezahlen, noch muss er dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar erstatten. Der Beschul-