4. 4.1 Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde, soweit diese nicht als gegenstandslos abgeschrieben wurde, gutgeheissen. Die Gegenstandslosigkeit wurde aufgrund der Verfügung der Verfahrensleitung vom 4. März 2020 bewirkt. Zudem rechtfertigt auch die festgestellte Gehörsverletzung, dass die Verfahrenskosten aus der Staatskasse zu entnehmen sind. 4.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art.