3.7 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit das Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben. Es steht der Staatsanwaltschaft frei, eine präzisere Schweigepflichtverfügung zu erlassen, die dem Beschwerdeführer klarstellt, was (begrenzter) Gegenstand der Schweigepflicht ist.