36 Abs. 3 BV nicht stand und stellt eine unzulässige Beschränkung der Medienfreiheit (Art. 17 BV) und der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV) dar. Dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Rassendiskriminierung betreffend weiterer Predigten sowie wegen «Sozialhilfebetrugs» läuft, wurde in den Medien bereits mehrfach erläutert. Es ist deshalb mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht zu vereinbaren, dass dem Beschwerdeführer auch insoweit eine Schweigepflicht auferlegt wurde. 3.7 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit das Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.