Das von der Generalstaatsanwaltschaft zitierte Urteil des Bundesgerichts 1B_26/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 4.3.2 ist deshalb hier nicht einschlägig. Die Verfügung ist in der vorliegenden Fassung – insbesondere auch angesichts der Begründung der Generalstaatsanwaltschaft – in ihrer Reichweite zu weit, indem dem Beschwerdeführer in gänzlicher Weise untersagt wurde, Drittpersonen über Tatsachen, die mit der Strafuntersuchung in Zusammenhang zu bringen sind, zu orientieren. Sie hält dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz von Art. 36 Abs. 3 BV nicht stand und stellt eine unzulässige Beschränkung der Medienfreiheit (Art.