Dass die Schweigepflicht lediglich die Voruntersuchung wegen Rassendiskriminierung in Bezug auf die in der F.________(Zeitung) vom H.________(Datum) erwähnten Predigten betrifft und den Beschwerdeführer nicht daran hindert, als Medienschaffender weiterhin über die Person des Beschuldigten, seine (anderen) Predigten sowie seine Sozialhilfebezüge zu recherchieren und zu berichten, ergibt sich so nicht aus der angefochtenen Verfügung. Das von der Generalstaatsanwaltschaft zitierte Urteil des Bundesgerichts 1B_26/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 4.3.2 ist deshalb hier nicht einschlägig.