Es sind diese Themen, welche die Staatsanwaltschaft untersucht. Dass die Schweigepflicht lediglich die Voruntersuchung wegen Rassendiskriminierung in Bezug auf die in der F.________(Zeitung) vom H.________(Datum) erwähnten Predigten betrifft und den Beschwerdeführer nicht daran hindert, als Medienschaffender weiterhin über die Person des Beschuldigten, seine (anderen) Predigten sowie seine Sozialhilfebezüge zu recherchieren und zu berichten, ergibt sich so nicht aus der angefochtenen Verfügung.