Dies lässt sich mit dem Wortlaut der angefochtenen Verfügung indes nicht vereinbaren. In Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung ist allgemein von «der Strafuntersuchung» die Rede («oder andere Drittpersonen über die vorliegende Verfügung oder über weitere Tatsachen, die mit der Strafuntersuchung in Zusammenhang zu bringen sind, zu orientieren»; Hervorhebung beigefügt).