Der Auffassung des Beschwerdeführers ist beizupflichten. Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung wurde, wie vorstehend festgestellt wurde (vgl. E. 2.4 hiervor), von der Staatsanwaltschaft überhaupt nicht begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft besserte mit ihrer Stellungnahme vom 25. März 2020 nach und begründete die Schweigepflicht des Beschwerdeführers gegenüber Drittpersonen mit den in der F.________(Zeitung) vom H.________(Datum) erwähnten Predigten, da diesbezüglich die Untersuchung noch am Anfang stehe. Dies lässt sich mit dem Wortlaut der angefochtenen Verfügung indes nicht vereinbaren.