3.5 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, es sei nicht ersichtlich, weshalb bei einer medial bekannten und umstrittenen Persönlichkeit die Gefahr einer Zeugenbeeinflussung grösser sein solle als üblich. Die Ausführung der Generalstaatsanwaltschaft, wonach es ihm weiterhin erlaubt sei, «über die Person des Beschuldigten, seine Predigten und seine Sozialhilfebezüge zu berichten» stehe im Widerspruch zur streitgegenständlichen Verfügung. Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung sei offenbar unklar formuliert. 3.6 Der Auffassung des Beschwerdeführers ist beizupflichten.