Soweit verfügt worden sei, dass der Beschwerdeführer Drittpersonen nicht über Tatsachen orientieren dürfe, die mit dem Strafverfahren im Zusammenhang zu bringen seien, begründe dies keine Beschränkung der Medienfreiheit. Dem Beschwerdeführer sei es weiterhin erlaubt, über die Person des Beschuldigten, seine Predigten und seine Sozialhilfebezüge zu berichten, nicht aber über seine Kenntnisse, die er aus dem laufenden Strafverfahren gegen den Beschuldigten erlangt habe bzw. erlangen werde (vgl. zum Umfang der Geheimhaltungspflicht auch Urteil des Bundesgerichts 1B_26/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 4.3.2).