Diesem Umstand müsse im vorliegenden Verfahren besondere Nachachtung geschenkt werden, da es sich beim Beschuldigten um eine medial bekannte und in der Öffentlichkeit umstrittene Person handle, über die – insbesondere durch den Beschwerdeführer – schon mehrfach in Zeitungen berichtet worden sei. Insgesamt erfordere der Zweck des Verfahrens die verfügte Geheimhaltung. Soweit verfügt worden sei, dass der Beschwerdeführer Drittpersonen nicht über Tatsachen orientieren dürfe, die mit dem Strafverfahren im Zusammenhang zu bringen seien, begründe dies keine Beschränkung der Medienfreiheit.