5 langt worden. Der Beschwerdeführer habe die Herausgabe indes bislang verweigert und eine Siegelung beantragt. Die hauptsächlichen Beweise hätten noch nicht erhoben werden können. Darüber hinaus sei auch die Person, welche die Aufnahme erstellt habe, der Staatsanwaltschaft bislang unbekannt. Diese solle im Rahmen der laufenden Untersuchung ausfindig gemacht und ordentlich befragt werden. Sie dürfe vorab nicht beeinflusst werden, weder durch den Beschuldigten selber noch durch eine Drittperson. Diesem Umstand müsse im vorliegenden