Es müsse ihm insbesondere möglich sein, seinen Arbeitgeber zu informieren, da das Verbot seine berufliche Tätigkeit betreffe. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft begründet die verfügte Geheimhaltungspflicht damit, dass die vorliegende Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung noch ganz am Anfang stehe. Die Staatsanwaltschaft habe erst aus der Presse Kenntnis von der inkriminierten Predigt des Beschuldigten erhalten. Die Aufnahmen der Predigt seien mit der angefochtenen Verfügung zwar herausver-