Es könne nicht angehen, dass der Beschwerdeführer, obwohl bereits hunderte Berichte darüber erschienen seien, einem Verbot unterliege, über diese Themen zu publizieren. Dasselbe gelte auch betreffend das Verbot, Drittpersonen «über die vorliegende Verfügung» zu orientieren. Es sei nicht auszumachen, welchem Zweck dies diene. Auch dieses Verbot sei unverhältnismässig. Es müsse ihm insbesondere möglich sein, seinen Arbeitgeber zu informieren, da das Verbot seine berufliche Tätigkeit betreffe.