Zudem lasse sich nicht klar definieren, welche Sachverhaltselemente unter «Tatsachen, die mit der Strafuntersuchung in Zusammenhang zu bringen sind», fallen würden. Es lasse sich viel mit dem Beschuldigten und der Strafuntersuchung in Verbindung bringen: Dessen Tätigkeiten als G.________(Ortschaft) I.________(Vorbeter), seine Sozialhilfebezüge, seine Auffassung des J.________(Religonsrichtung) etc. Es könne nicht angehen, dass der Beschwerdeführer, obwohl bereits hunderte Berichte darüber erschienen seien, einem Verbot unterliege, über diese Themen zu publizieren.