Es werde dadurch Vorzensur geübt, indem ihm – nicht aber anderen Medienschaffenden, zu denen er in Konkurrenz stehe – generell verboten werde, über den Beschuldigten, seine Predigt, sein Strafverfahren, seine Sozialhilfebezüge etc. zu berichten. Für eine solche Einschränkung der Medienfreiheit fehle ein überwiegendes öffentliches Interesse. Zudem lasse sich nicht klar definieren, welche Sachverhaltselemente unter «Tatsachen, die mit der Strafuntersuchung in Zusammenhang zu bringen sind», fallen würden.