3.3 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Rechts auf Medienfreiheit, des Bestimmtheitsgebots und des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend. Er bringt vor, die verfügte Geheimhaltungspflicht komme einem eigentlichen Publikationsverbot über den Beschuldigten und die damit verbundenen Themen (wie Verdacht auf Rassendiskriminierung und Sozialhilfebetrug) gleich. Es werde dadurch Vorzensur geübt, indem ihm – nicht aber anderen Medienschaffenden, zu denen er in Konkurrenz stehe – generell verboten werde, über den Beschuldigten, seine Predigt, sein Strafverfahren, seine Sozialhilfebezüge etc. zu berichten.