Sie muss angesichts ihrer strafrechtlichen Absicherung in persönlicher, inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht möglichst präzise umschrieben sein. Hierfür sprechen auch rechtstaatliche Gründe, da solche Verfügungen einen erheblichen Eingriff in die Meinungs-, Rede- und Handlungsfreiheit der verpflichteten Person darstellen. Als Eingriffe in verfassungsmässige Rechte müssen sie deshalb dem Gebot der Verhältnismässigkeit standhalten (SAXER/TURNHEER, a.a.O., N. 17 zu Art. 73 StPO).