3. 3.1 Zu prüfen bleibt, ob die von der Staatsanwaltschaft verfügte Geheimhaltungspflicht in materieller Hinsicht rechtens ist, soweit das Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird. 3.2 Gemäss Art. 73 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordern. Die Verpflich-