393 Abs. 2 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme die angefochtene Geheimhaltungspflicht zudem nachträglich begründet, wobei der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik die Möglichkeit hatte, hierzu Stellung zu nehmen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann vorliegend deshalb ausnahmsweise als geheilt gelten. Sie ist jedoch im Dispositiv förmlich festzuhalten und bei den Kostenfolgen entsprechend zu berücksichtigten (BGE 136 I 274 E. 2.3).