Es liegt damit offensichtlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehörs ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätzlich eine Aufhebung des Entscheides zur Folge. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV gilt eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann.