3 Gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO ergehen Entscheide schriftlich und sind zu begründen. Im Übrigen sind auch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) zu beachten. Im Lichte dieser Minimalanforderungen muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann.