Es ist mit dem vorliegenden Beschluss aber festzustellen, dass dem Beschuldigten im Beschwerdeverfahren fälschlicherweise Parteistellung zuerkannt wurde. Die fälschlicherweise Zuerkennung der Parteistellung wird zudem bei der Entschädigung entsprechende Berücksichtigung finden (vgl. E. 4.2 hiernach). 2.4 Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Er bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe die ihm auferlegte Geheimhaltungspflicht nicht begründet.