Der Schriftenwechsel im Beschwerdeverfahren ist bereits abgeschlossen und die Stellungnahme des Beschuldigten zur Kenntnis genommen und gegeben worden. Das falsche Prozedere lässt sich nicht mehr rückgängig machen, weshalb aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichtet wird, den Beschuldigten mittels eines separaten Beschlusses aus dem Beschwerdeverfahren zu weisen, wie es von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt worden ist. Es ist mit dem vorliegenden Beschluss aber festzustellen, dass dem Beschuldigten im Beschwerdeverfahren fälschlicherweise Parteistellung zuerkannt wurde.