Sein eigenes Interesse an der Kenntnisnahme von strafprozessualen Beweiserhebungen stellt höchstens ein faktisches, nicht indes ein rechtlich geschütztes Interesse dar. Ein solches reicht zur Begründung einer Parteistellung im Beschwerdeverfahren nicht aus. Der Beschuldigte wurde somit zu Unrecht ins Beschwerdeverfahren miteinbezogen. Der Schriftenwechsel im Beschwerdeverfahren ist bereits abgeschlossen und die Stellungnahme des Beschuldigten zur Kenntnis genommen und gegeben worden.