Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde, ist vorliegend nicht auszumachen, welche rechtlich geschützten Interessen dem Beschuldigten als Partei im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zukommen sollen, wenn es um die Frage geht, ob der Beschwerdeführer den Beschuldigten oder andere Drittpersonen über die Editionsverfügung bzw. das Strafverfahren orientieren darf oder nicht. Sein eigenes Interesse an der Kenntnisnahme von strafprozessualen Beweiserhebungen stellt höchstens ein faktisches, nicht indes ein rechtlich geschütztes Interesse dar.