504 mit Hinweisen). Die Partei im Beschwerdeverfahren ist mithin nicht ohne Weiteres mit der Partei im Strafverfahren (vgl. Art. 104 StPO) gleichzusetzen. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde, ist vorliegend nicht auszumachen, welche rechtlich geschützten Interessen dem Beschuldigten als Partei im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zukommen sollen, wenn es um die Frage geht, ob der Beschwerdeführer den Beschuldigten oder andere Drittpersonen über die Editionsverfügung bzw. das Strafverfahren orientieren darf oder nicht.